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Karriere für Fachkräfte5 Min. Lesezeit

Richtig kündigen beim Jobwechsel: Form, Frist und Ablauf

Richtig kündigen beim Jobwechsel: Form, Fristen nach § 622 BGB, die richtige Reihenfolge und wie Überstunden und Resturlaub den Wechsel beschleunigen.

Wer den Job wechseln will, muss richtig kündigen. Fehler bei Form oder Frist können dazu führen, dass Sie länger bleiben müssen als geplant – und die neue Stelle wackelt.

Die Form: immer schriftlich

Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, WhatsApp oder ein mündliches „Ich höre auf“ reichen nicht.

Die Frist

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit sind es meist zwei Wochen. Arbeits- oder Tarifverträge können längere Fristen vorsehen – schauen Sie zuerst in Ihren Vertrag. Mehr unter Kündigungsfrist.

Die richtige Reihenfolge

  1. Neuen Arbeitsvertrag unterschreiben
  2. Kündigungsfrist im alten Vertrag prüfen
  3. Kündigung schreiben und nachweisbar übergeben
  4. Resturlaub und Überstunden klären
  5. Arbeitszeugnis anfordern

Tipp: Überstunden und Resturlaub nutzen

In unseren Gesprächen erleben wir oft, dass Fachkräfte viele Überstunden angesammelt haben. Je nach Vereinbarung lassen sich diese mit Resturlaub verrechnen – so kann der Wechsel früher klappen. Sprechen Sie das offen mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Im Guten gehen

Im Handwerk kennt man sich. Ein sauberer Abschied, eine ordentliche Übergabe und ein Danke an das Team zahlen sich aus.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten helfen Gewerkschaft, Arbeitnehmerkammer oder ein Fachanwalt.

Häufige Fragen

Darf ich per E-Mail kündigen?

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier und eigenhändig unterschrieben sein.

Muss ich einen Grund angeben?

Als Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht.

Wann sollte ich kündigen?

Erst wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist.

Kann ich früher gehen als die Frist?

Nur mit Einverständnis des Arbeitgebers, etwa per Aufhebungsvertrag oder durch Verrechnung von Urlaub und Überstunden.

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